ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Basis sind die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Maschinen und Stahlbauindustrie Österreichs
1. PRÄAMBEL
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß
auch für Leistungen.
3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des
Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Der Vertrag gilt als und mit demjenigen geschlossen, der als Verkäufer
nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt
hat.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind
für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert
anerkannt werden.
3. Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis,
Leistung und dergl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4. VERPACKUNG
1. Mangels abweichender Vereinbarung
a) Verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung
b) Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen
Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten
Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über
Vereinbarung zurückgenommen.
5. GEFAHRENÜBERGANG
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als “ab Werk”
verkauft.
2. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich mangels abweichender
Vereinbarung der Parteien wie folgt:
a) bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer, mit der
Bereitstellung der Ware zum Versand über
b) bei Verkauf “Waggon, Lastwagen, Schleppkahn” (vereinbarter Absendungsort)
oder bei Verkauf “Fracht frei bis ...” geht die Gefahr vom Verkäufer in dem
Moment auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel
vom ersten Frachtführer übernommen wird.
3. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk ohne Verschulden des Verkäufers
geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Käufer
über.
4. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn
und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
6. LIEFERFRIST
1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem
spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und finanziellen Voraussetzungen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
3. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer
entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur
Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen
ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der
Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden
kann.
4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers
eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10
darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
5. Wurde die in Art. 6.3 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers
nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch einfache schriftliche
Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und
aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können, lossagen.
6. Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die
Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers
verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter
Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
7. PREIS
1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers
ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung
vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
2. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich
die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese
Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
3. Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der
Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
8. ZAHLUNG
1. Die Zahlungen sind entsprechend der in der Auftragsbestätigung
angeführten Zahlungsbedingungen zu leisten.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannte Gegenansprüchen
zurückzuhalten
3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in
Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen
und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der
rückständigen Zahlungen oder sonstige Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10
vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter
Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
4. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 8.3 der Käufer die geschuldete Zahlung
oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch
einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat bereits
gelieferte marktgängige Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für
die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten
Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages
machen musste. Bei nicht marktgängigen Waren (Sonderanfertigungen) ist der
Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur
Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises
zu verlangen.
5. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des
Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der
Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des
Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen
und diesen unverzüglich zu verständigen.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit dem Rechnungsbetrag
aufzurechnen.
7. Andere als die in Art. 8 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer
auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
9. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf
einem Fehlender Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungen beträgt 24 Monate ab Ablieferung
der Kaufsache.
3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel anzeigt. Der auf diese Weise
unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses
Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelnde Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurücksenden lassen;
c) die mangelhafte Ware ersetzen;
d) die mangelhaften Teile ersetzen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung
nicht ein.
4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks
Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts
anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der
nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls
nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
5. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung
hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche
Zustimmung gegeben hat.
6. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter
Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch
auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: Schlechter
Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den
Verkäufer oder dessen Beauftragten, normale Abnützung.
7. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten
bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den
Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom
Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des
Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die
Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den
Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei
allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei
Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter
sowie fremder Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine
weitergehende Haftung, als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für
Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
9. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen
Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an
Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, sofern sich
nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes
Verschulden zur Last fällt.
10. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder
Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Verkäufer
schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung
fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer Acht
lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.
11. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des §
9 PHG für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen
ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung gegenüber einem Verbraucher bleibt
hierdurch unberührt.
10. ENTLASTUNGSGRÜNDE
1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss
des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte
und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung,
Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von
Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des
Energieverbrauchs.
11. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist das sachliche zuständige Gericht in Enns. Der
Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht
anrufen.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers,
auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort
erfolgt.